Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich

Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von seinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Besteller nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich deren Geltung zugestimmt.

Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Das Schweigen auf die übersandten Lieferbedingungen gilt insofern nicht als Annahme derselben.

Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 BGB.

 

II. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusagen, welche durch nicht vertretungsberechtigte Mitarbeiter des Bestellers oder sonstige nicht zur Vertretung berechtigte Personen vorgenommen werden, sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich oder fernschriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsabschluss.

 

III. Angebot, Angebotsunterlagen

Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Arbeitstagen anzunehmen. Der Vertrag kommt nur bei Annahme innerhalb der Annahmefrist zustande.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung des Bestellers zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

 

IV. Preise

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, Rollgeld, Maut, Transportversicherung, Porti u. ä. sowie die Rücknahme der Verpackung ein.

 

V. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis wird innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung der Ware und Rechnungserhalt fällig. Bezahlt der Besteller, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, so kann ein Skonto in Höhe von 3 % abgezogen werden. Die Wahl der Zahlungsmittel bleibt dem Besteller überlassen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.

 

VI. Rechnungsstellung

Rechnungen sind für jede Bestellung einzureichen. Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung des Bestellers – die dort ausgewiesenen Auftrags- bzw. Bestellnummer angeben und prüffähige Liefer-/Leistungsscheine vorgelegt werden; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. E-Rechnungen sind ausschließlich einzeln (zusammen mit Anlagen als ein Dokument) per Email-Anhang an RE@etna.de im Format ZUGFeRD, ersatzweise als PDF zu senden. Auch bei Rechnungsbeträgen unter EUR 50,00 ist die gesetzliche Mehrwertsteuer getrennt auszuweisen. Wir sind Bauunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

 

VII. Auftragsnummer und Anlieferungsort

Auf Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Expressgutabschnitten und Rechnungen sind die Auftrags- bzw. Bestellnummern des Bestellers und der Anlieferungsort anzugeben; unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die der Besteller nicht einzustehen hat.

 

VIII. Lieferzeit

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die ausbedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat die Dauer und den Grund der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Durch die Mitteilung erfolgt keine Vereinbarung eines neuen Liefertermins.

Im Falle des Lieferverzuges ist der Besteller berechtigt, pro vollendete Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Dem Lieferanten ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Besteller ist verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens bei Zahlung der Rechnung zu erklären, welche zeitlich der verspäteten Lieferung nachfolgt.

Alternativ kann der Besteller im Falle des Lieferverzuges die gesetzlichen Ansprüche geltend machen. Insbesondere ist er dazu berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Alle Kosten und Schäden, die durch den Lieferverzug entstanden sind, hat der Lieferant gemäß § 288 BGB als Verzugsschaden zu ersetzen.

 

IX. Gewährleistung

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen vom Besteller abgesandt wird.

Dies gilt nicht, sofern der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war oder dieser vom Lieferanten arglistig verschwiegen wurde.

Für die Gewährleistungsfrist gilt § 438 BGB. Der Fristbeginn berechnet sich ab Gefahrübergang. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Sachmangels unvereinbar.

Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu; er ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferanten die unverzügliche Beseitigung aller Mängel an den Liefergegenständen zu verlangen, die sich entweder infolge Verwendung schlechten Materials, unsachgemäßer Ausführung, fehlerhafter Konstruktion oder aus sonstigen Gründen herausstellen, oder die Lieferung eines mangelfreien Ersatzliefergegenstandes frei an den Betrieb oder eine dem Lieferanten genannte Baustelle zu verlangen.

Kommt der Lieferant der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Besteller gesetzten Frist nicht nach, so kann der Besteller die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen lassen. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben hiervon unberührt.

Der Lieferant haftet für alle Folgeschäden, die durch Mängel an den Liefergegenständen verursacht sind.

 

X. Sicherheit

Als Sicherheit für die Gewährleistung erfolgt ein Einbehalt 10% der Bruttoauftragssumme. Ab einem Bruttowarenwert von 10 TEUR kann der Lieferant als Sicherheit auch eine Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes vorlegen. Den Mustertext gibt der Besteller vor.

 

XI. Produkthaftung – Freistellung

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er gegenüber einem Dritten haftet.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung in angemessener Höhe zu unterhalten und deren Bestehen dem Besteller auf Wunsch nachzuweisen. Stehen dem Besteller weitergehende Rückgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten zu, so bleiben diese unberührt.

 

XII. Schutz- und Patentrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

Sollte der Besteller in diesem Zusammenhang von einem Dritten in Anspruch genommen werden, hat der Lieferant ihn von diesen Ansprüchen nach Aufforderung freizustellen.

Die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

XIII. Eigentumsvorbehalt

Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Sofern der Besteller beim Lieferanten Teile beistellt, behält er sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Bestellers mit anderen, ihm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die vom Besteller beigestellte Sache mit anderen, ihm nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

 

XIV. Geheimhaltungsklausel

Der Lieferant der etna GmbH ist auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus verpflichtet, deren Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten. Dies gilt auch und insbesondere für die in diesem Vertrag sowie in etwaigen Einzelabrufaufträgen vereinbarten Preise und sonstigen Konditionen.

Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Klausel verpflichtet sich der Vertragspartner der etna zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der etna nach billigem Ermessen bestimmt. Die von der etna bestimmte Höhe kann im Streitfall vom zuständigen Amts-/Landgericht überprüft werden.

 

XV.  Erfüllungsort / Gerichtsstand

Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand; der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen Frankfurt am Main.

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Sollte eine Bestimmung in diesen  Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller  sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Parteien, eine unwirksame Bestimmung gemeinsam durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung soweit wie möglich entspricht.

 

 

etna GmbH

Geschäftsführung

Volkmar Barthel   Michael Thomas    Roland Illia

 

Oktober 2019

> Download EKB