Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Instandsetzung, Instandhaltung, Umbauten und Vertrieb von Anlageteilen sowie Werkverträge über Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär- und andere haustechnische Anlagen
I. Geltung der Bedingungen
1. Die Vertragsgrundlage für diesen Vertrag bilden in der aufgeführten Reihenfolge
a) die nachstehenden Geschäftsbedingungen
b) die Verdingungsordnung für Bauleistungen, soweit solche betroffen sind, – Teil B – (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
Die Geschäftsbedingungen werden schon jetzt für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit letztere von der Auftragnehmerin nicht schriftlich angenommen werden. Einer etwaigen Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird bereits
hiermit widersprochen.
2. Für den Inhalt des Vertrages ist die unwidersprochene Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder – soweit eine solche nicht vorliegt – dessen Angebot maßgebend.
3. Weitere Nebenabreden auch mündlicher Art bestehen nicht. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin zwecks Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusagen, welche durch nicht vertretungsberechtigte Mitarbeiter der Auftragnehmerin vorgenommen werden, sind nur wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss.
4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. – sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen bleiben vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
5. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass
a) die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind und
b) bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrenstoffverordnung, insbesondere asbesthaltige Stoffe, auftreten oder zu beseitigen sind, die nicht in der Leistungsbeschreibung nach Art und Umfang ausdrücklich angegeben sind.
6. Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis ausgeführt sind. Falls sie von der Auftragnehmerin ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
7. Montagen, die aus von der Auftragnehmerin nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
8. Ist ein Instandsetzungsgegenstand nicht von der Auftragnehmerin geliefert, so hat der Auftraggeber auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen. Sofern die Auftragnehmerin kein Verschulden trifft, stellt der Auftraggeber die Auftragnehmerin von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
II. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen
Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist ihm die Auftragnehmerin dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch etwaige dadurch entstehende Kosten.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Erhöhungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen die Auftragnehmerin zur entsprechenden Preisanpassung; dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, sofern der Auftraggeber kein Unternehmer und keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Falls der Auftraggeber allerdings Bauunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, rechnet die Auftragnehmerin entsprechend § 13 b UStG Bauleistungen ohne Umsatzsteuer ab.
2. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann. Im Falle der Hingabe von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Wechsel bzw. Scheck eingelöst wird. Die Auftragnehmerin ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet, etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Für alle Zahlungen, die für Bauleistungen der Auftragnehmerin vorgenommen werden, gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers, auch im Falle anders lautender Bestimmung durch den Auftraggeber, zunächst auf dessen älteste Zahlungsverbindlichkeit anzurechnen, wobei sie den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren wird. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
6. Bei vertragswidrigen Verhalten und bei Zahlungsverzug, insbesondere auch mit Abschlagszahlungen, ist die Auftragnehmerin zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch die Auftragnehmerin außer Stande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB) oder wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Auftraggeber ist vorher durch die Auftragnehmerin eine Frist zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht zu setzen und es ist ihm zugleich mitzuteilen, dass die Auftraggeberin nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag kündigen wird.
7. Für Zusatzleistungen, die objektiv notwendig waren oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt wurden, wird eine zusätzliche Vergütung für Material- und Lohnkosten berechnet. Die Zusatzleistungen und die damit verbundenen Kosten werden zuvor durch den Auftraggeber angekündigt. Liegt den Zusatzleistungen kein separates Angebot zugrunde, werden die jeweils gültigen Stundenverrechnungssätze der Auftragnehmerin berechnet. Soweit Bauleistungen durch die Auftragnehmerin erbracht werden, wird aufgrund eines Aufmasses zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
8. Abgesehen von Verträgen über Instandhaltung gelten die Preise nur bei Bestellung der gesamten Anlage.
9. Abgesehen von Verträgen über Instandhaltung erhält die Auftragnehmerin binnen zwei Wochen nach Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 1/3 der Brutto-Auftragssumme.
10. Werden die Arbeiten aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
11. Bei Instandhaltungen sind in Pauschalpreisen die Kosten für die Arbeiten des Servicepersonals, Fahrt- und Transportkosten sowie Wegezeiten bereits enthalten.
12. Auf die detaillierte Darstellung kann bei der Rechnungslegung dann verzichtet werden, wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde oder Bezug genommen werden kann auf einen verbindlichen Kostenvoranschlag.
13. Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen die Auftragnehmerin, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
14. Zahlungen für die Lieferung von Anlagenteilen, Ersatzteilen oder Handelsware haben innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug von Skonto zu erfolgen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Daneben behält sie sich bei sämtlichen Leistungen das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen sowie Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Ohne Zustimmung der Auftragnehmerin darf der Auftraggeber den Liefergegenstand weder verpfänden noch übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen dritter Hand hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Die weitere Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen normalen Geschäftsbedingungen gestattet. Weitere Voraussetzungen dieses Rechts zur Veräußerung sind, dass der Auftraggeber sich seinerseits gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenfalls bis zu deren völligen Bezahlung vorbehält und, soweit gesetzlich zulässig, die Ansprüche seiner Kunden gegenüber deren Abnehmer aus der Veräußerung der Vorbehalte abtreten lässt.
4. Der Auftragnehmerin steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht bezüglich der aufgrund der Leistungen in ihren Besitz gelangten Gegenstände zu. Dieses Pfandrecht kann auch für ältere Forderungen geltend gemacht werden, sofern diese im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin stehen.
5. Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes des Auftraggebers werden, verpflichtet sich dieser, der Auftragnehmerin ein Miteigentumsrecht an dem Grundstück im Verhältnis des Wertes der eingebauten Liefergegenstände einzuräumen.
Sofern Liefergegenstände durch Einbau wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten werden, tritt der Auftraggeber seine Forderungen gegen diesen Dritten der Auftragnehmerin sicherungshalber ab.
6. Werden Liefergegenstände mit einem anderen beweglichen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Zahlungsansprüche oder Miteigentumsrechte entstehen, seine diesbezüglichen Ansprüche bzw. Rechte an die Auftragnehmerin.
7. Werden die Liefergegenstände mit einem anderen beweglichen Gegenstand untrennbar vermischt, so erwirbt die Auftragnehmerin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die Auftragnehmerin.
V. Abnahme und Gefahrübergang
1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm das Ende der Instandsetzungsarbeiten oder die Fertigstellung der Arbeiten angezeigt wird, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.
2. Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Auftragnehmerin erfolgen. Die bereits eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
3. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonals des Auftraggebers von der Auftragnehmerin in der Bedienung der Anlage unterwiesen. Im Geltungsbereich der VOB/B (Bauleistung) gilt die Leistung nach Ablauf von 6 Werktagen nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.
4. Die Auftragnehmerin trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage oder des Instandsetzungsgegenstandes. Wird jedoch die Anlage oder der Instandsetzungsgegenstand vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
5. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn die Auftragnehmerin die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers gibt.
6. Liegt bei der Abnahme ein Mangel vor, so ist dieser nur wenn er wesentlich ist von der Auftragnehmerin zu beseitigen. Der Auftraggeber kann nicht aufgrund eines unwesentlichen Mangels die Abnahme verweigern, sofern die Auftragnehmerin die Pflicht zur Beseitigung dieses Mangels ausdrücklich anerkennt. Mit der Abnahme entfällt der Anspruch des Auftraggebers auf eine verschuldensunabhängige Gewährleistung, sofern der Auftraggeber bei einem mangelhaften Werk den Mangel kannte und sich nicht bei der Abnahme seine Rechte vorbehält. Macht der Auftraggeber in diesem Falle Schadenersatzansprüche geltend, so ist die Auftragnehmerin gleichwohl zum Zwecke der Schadensminderung berechtigt, den Mangel nachzubessern und der Auftraggeber verpflichtet, die ihm angebotene Nachbesserung anzunehmen.
7. Im Übrigen gilt § 12 VOB/B in der jeweils neuesten Fassung.
VI. Gewährleistung
Für Mängel haftet die Auftragnehmerin unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet des Abschnitts VIII. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt:
A) Für die Gewährleistung an Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) wird auf die gem. I. Nr. 1 b Vertragsbestandteil gewordene und übergebene VOB/B, dort § 13, verwiesen.
B) Für sonstige werkvertraglichen Leistungen einschließlich solcher Instandsetzungsarbeiten, die nicht in den Geltungsbereich der VOB/B fallen, haftet die Auftragnehmerin wie folgt:
1. Nach Abnahme der Instandsetzung haftet die Auftragnehmerin für offensichtliche Mängel nur, wenn diese binnen zwei Wochen nach Abnahme der Auftragnehmerin schriftlich angezeigt wurden. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin nur für Mängel der Instandsetzung, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme des Werkes auftreten und in dieser Frist unverzüglich schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin geltend gemacht wurden und zwar auf Beseitigung des Mangels, falls die Mängelbeseitigung für die Auftragnehmerin nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
1. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
a. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Instandsetzungsgegenstandes, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder nicht von der Auftragnehmerin beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung eines ungeeigneten Betriebsmittels, ohne Zustimmung der Auftragnehmerin im Nachgang vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen des Auftraggebers, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen sind.
b. Die Haftung der Auftragnehmerin besteht ferner nicht, wenn der Mangel auf Umständen beruht, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien und Bauteile.
c. Der Auftraggeber hat lediglich in dringenden Fällen der akuten Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr eines akut drohenden unverhältnismäßig großen Schadens das Recht, den Mangel sofort selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Die Auftragnehmerin muss davon aber unverzüglich unterrichtet werden. Anderenfalls hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Kosten.
d. Von den Kosten der Nachbesserung trägt die Auftragnehmerin – soweit sich die Mängelrüge als begründet herausstellt – die Kosten des Ersatzgegenstandes einschließlich der dabei entstehenden Versandkosten. Die Kosten des Aus- und Einbaues bei der Ersatzlieferung trägt die Auftragnehmerin nur, falls der Ersatzgegenstand durch sie hergestellt wurde oder sie schuldhaft eine fehlerhafte Lieferung vorgenommen hat.
e. Die Gewährleistungsfrist für Ersatz- und Austauschteile bestimmt sich nach VII. B
f. Der Auftragnehmerin steht zwei Mal das Recht zur Nachbesserung zu, sofern diese wiederholte Nachbesserung für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
g. Die vorgenannten Ansprüche stehen dem Auftraggeber nur unmittelbar gegenüber der Auftragnehmerin zu und sind nicht abtretbar oder sonst wie auf Dritte übertragbar.
A) Gewährleistung bei Lieferung von Anlagen oder Teilen davon
1. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist und der Vertrag die Lieferung oder Erzeugung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe zu, dass hier die Verjährungsfrist für Mängel zwei Jahre beträgt. Für den Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz gilt auch hier Abschnitt VII.
2. Außerhalb des Anwendungsbereiches der Ziff. C 1 haftet die Auftragnehmerin für Mängel des Liefergegenstandes wie folgt:
a. Nach Gefahrübergang haftet die Auftragnehmerin für offensichtliche Mängel nur, wenn der Mangel binnen zwei Wochen nach Übergabe der Auftragnehmerin schriftlich angezeigt wurde. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin für Mängel des Liefergegenstandes, die innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang auftreten und in dieser Frist gegenüber der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich geltend gemacht wurden und zwar auf Beseitigung des Mangels, falls die Mängelbeseitigung für die Auftragnehmerin nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
b. Soweit die Lieferung für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, bleiben die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Auftraggebers gem. §§ 377, 378 HGB unberührt.
c. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Instandsetzungsgegenstands, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder nicht von der Auftragnehmerin beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung eines ungeeigneten Betriebsmittels, ohne Zustimmung der Auftragnehmerin im Nachgang vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungen des Auftraggebers, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen sind.
d. Der Auftragnehmerin steht zwei Mal das Recht zur Nachbesserung zu, sofern diese wiederholte Nachbesserung für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
e. Die vorgenannten Ansprüche stehen dem Auftraggeber nur unmittelbar gegenüber der Auftragnehmerin zu und sind nicht abtretbar oder sonst wie auf Dritte übertragbar.
f. Die Gewährleistungsfrist und das Recht zur Nachbesserung für Ersatz- und Austauschteile im Rahmen der Nachbesserung bestimmen sich nach Ziff. C 2 a dieses Abschnittes.
B) Gewährleistung bei Instandhaltung
1. Nach Abnahme der Wartungs-, Inspektionsarbeiten haftet die Auftragnehmerin für offensichtliche Mängel nur, wenn der Mangel binnen zwei Wochen vom Auftraggeber angezeigt wurde. Die Auftragnehmerin haftet für Mängel der erbrachten Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die innerhalb eines Jahres nach Abnahme des Werkes auftreten und in dieser Frist unverzüglich schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin geltend gemacht wurden und zwar auf Beseitigung des Mangels, falls die Mängelbeseitigung für die Auftragnehmerin nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
2. Schäden, die durch unvermeidbare chemische oder physikalische Einflüsse (z. B. Brand, Erdbeben, Wasserschäden usw.), ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Wartungs- oder Instandsetzungsgegenstandes durch den Auftraggeber oder nicht von der Auftragnehmerin beauftragte Dritte, Nichtbeachtung der Betriebs- oder Bedienungsanleitung oder sonstige Umstände entstehen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Der Auftragnehmerin steht zwei Mal das Recht zur Nachbesserung zu, sofern diese wiederholte Nachbesserung für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist.
4. Die vorgenannten Ansprüche stehen dem Auftraggeber nur unmittelbar gegenüber der Auftragnehmerin zu und sind nicht abtretbar oder sonst wie auf Dritte übertragbar.
5. Die Gewährleistungsfrist und das Recht zur Nachbesserung für Ersatz- und Austauschteile im Rahmen der Nachbesserung bestimmen sich nach Ziff. D 1, 3 und 4 dieses Abschnittes.
VlI. Haftung für Schäden
A) Haftung für Schäden bei Instandhaltung
1. Die Auftraggeberin haftet für die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an zu wartenden, instand zu setzenden oder zu inspizierenden Anlagen und verpflichtet sich zu deren Beseitigung. Dies gilt nur, wenn die Beseitigung des Schadens für die Auftragnehmerin angesichts der dabei entstehenden Kosten nicht unzumutbar ist.
2. Kommt die Auftragnehmerin ihrer Schadensbeseitigungspflicht nach Satz 1 auch nach einer ihr durch den Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Minderung des Vertragspreises bzw. der Vertragspauschale zu verlangen oder diesen durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Auftragnehmerin Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten zu verlangen.
3. Die vertragliche oder außervertragliche Haftung der Auftragnehmerin für alle sonstigen Schäden, insbesondere derjenigen aus fehlerhafter oder unterlassener Unterweisung oder Beratung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmerin weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Auftragnehmerin eine sogenannte „Kardinalspflicht“ verletzt und hierdurch die Erreichung des Vertragszweckes unmittelbar gefährdet wird, haftet die Auftragnehmerin auch für einfache Fahrlässigkeit. Insoweit eine Haftung der Auftragnehmerin für einfache Fahrlässigkeit nach diesem Abschnitt besteht, haftet die Auftragnehmerin ausschließlich in den Grenzen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung, ausgenommen für Ansprüche aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Kopie des Versicherungsnachweises liegt dem Auftraggeber vor.
B) Haftung für alle Leistungen außer Instandhaltungen und Bauleistungen
1. Die Auftragnehmerin haftet nicht für den Ersatz von Schäden, gleich aus welchen Rechtsgründen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Auftragnehmerin eine Pflichtverletzung zu vertreten hat und alle sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin beruhen.
2. Einer Pflichtverletzung der Auftragnehmerin steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen gleich.
3. Dieser Abschnitt gilt auch für Verschulden bei Vertragsschluss.
4. Soweit die Auftragnehmerin eine sogenannte „Kardinalspflicht“ verletzt gilt auch Abschnitt VII.A.4.
5. Soweit die Auftragnehmerin eine Haftung für Vermögensschäden trifft, ist ihre Ersatzpflicht auf vertragstypische Schäden begrenzt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
6. ie Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Sofern eine Haftung der Auftragnehmerin nach Ziff. 1 und 2 dieses Abschnittes für die Ansprüche aus der Produzentenhaftung gem. §§ 823 ff. BGB besteht, gilt Abs. 4 dieses Abschnittes.
7. Soweit die Auftragnehmerin eine Haftung für Vermögensschäden trifft gilt Abschnitt VII. B. 5.
8. Soweit die Versicherung der Auftraggeberin nicht oder nicht vollständig greift, ist diese bis zur Höhe der Deckungssummen zur Haftung verpflichtet.
9. Soweit die Haftung der Auftragnehmerin nach diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
C) Haftung für Schäden bei Bauleistungen
Für Schäden haftet die Auftragnehmerin unter Ausschluss weiterer Ansprüche gem. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie folgt:
D) Für Schäden bei Ausführung von Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) wird auf die gem. I. Nr. 1 b Vertragsbestandteil gewordene und übergebene VOB/B, dort § 10, verwiesen.
VIII. Ersatzleistung des Auftraggebers
Werden bei Arbeiten außerhalb des Sitzes der Auftragnehmerin ohne ihr Verschulden die von ihr gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge beschädigt oder geraten sie ohne ihr Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.
IX. Montage, Ausführungsfrist und Hinweispflicht bei Schweißarbeiten
1. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden kann.
2. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gem. Abschnitt II. zu beschaffenden Genehmigungen, ebenfalls nicht vor Eingang der eventuell vereinbarten Anzahlung.
3. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat die Auftragnehmerin den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Die Arbeiten sollen grundsätzlich erst nach Ausfüllen eines entsprechenden Erlaubnisscheines durchgeführt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin auf etwaige Gefahrenquellen (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien usw.) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Darüber ist ein Protokoll zu fertigen, welches von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben ist.
4. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weiter gearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.
X. Besondere Bestimmungen hinsichtlich Instandsetzungen
1) Instandsetzungsfristen
a. Die Angaben über die Instandsetzungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher unverbindlich.
b. Die Vereinbarung einer verbindlichen Instandsetzungsfrist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet werden muss, kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
c. Die verbindliche Instandsetzungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Instandsetzungsgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit steht.
d. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Instandsetzungsarbeiten verlängert sich die vereinbarte Instandsetzungsfrist entsprechend.
e. Verzögert sich die Instandsetzung wegen Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen, sowie dem Eintritt von Umständen, die von der Auftragnehmerin nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Instandsetzung von erheblichen Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Instandsetzungsfrist ein. Das gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem die Auftragnehmerin in Verzug geraten ist.
f. Erwächst dem Auftraggeber nachweisbar in Folge des Verzuges der Auftragnehmerin ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens zu bis 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Arbeiten. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin.
g. Gewährt der Auftraggeber der in Verzug befindlichen Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Instandsetzungsarbeiten ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
h. Weitere Ansprüche – unbeschadet der Rechte unter Abschnitt VII. A) bestehen nicht.
2) Transport und Versicherung bei Instandsetzung im Betrieb des Auftragnehmers
a. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführter Transport des Instandsetzungsgegenstandes – einschließlich etwaiger Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt. Anderenfalls wird der Instandsetzungsgegenstand vom Auftraggeber auf seine Kosten bei der Auftragnehmerin oder ihrem Erfüllungsgehilfen angeliefert und nach Durchführung der Instandsetzung bei der Auftragnehmerin oder ihrem Erfüllungsgehilfen wieder abgeholt.
b. Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr.
c. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, wie z. B. Diebstahl, Bruch und Feuer versichert.
d. Während der Instandsetzungszeit im Betrieb der Auftragnehmerin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen besteht kein Versicherungsschutz. Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Instandsetzungsgegenstand zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann durch die Auftragnehmerin ein entsprechender Versicherungsschutz besorgt werden. Die hierfür aufzuwendenden Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
e. Bei Verzug des Auftraggebers kann die Auftragnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfe für die Lagerung in seinem Betrieb Lagergeld berechnen. Der Instandsetzungsgegenstand kann nach Ermessen der Auftragnehmerin oder ihres Erfüllungsgehilfen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Auftraggebers
3) Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Auftraggebers bei Instandsetzungen außerhalb des Betriebes der Auftragnehmerin
a. Der Auftraggeber hat das Instandsetzungspersonal der Auftragnehmerin bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
b. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Instandsetzung notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Instandsetzungsleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Instandsetzungspersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt die Auftragnehmerin unverzüglich von Verstößen des Instandsetzungspersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Einvernehmen mit dem Instandsetzungsleiter den Zutrifft zur Instandsetzungsstelle verweigern.
c. Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur:
i. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Instandsetzung erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit. Die Hilfskräfte haben die Weisungen des Instandsetzungsleiters zu befolgen. Die Auftragnehmerin übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Instandsetzungsleiters entstanden, so gelten die Regelungen für die Haftung und Gewährleistung dieser Geschäftsbedingungen.
ii. Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich der Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
iii. Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe.
iv. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
v. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Instandsetzungspersonals.
vi. Schutz der Reparaturstellen und –materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Instandsetzungsstelle.
vii. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtungen und Erster Hilfe) für das Reparaturpersonal
viii. Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Instandsetzungsgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
d. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Instandsetzung unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen der Auftragnehmerin erforderlich sind, stellt die Auftragnehmerin diese dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung.
e. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist die Auftragnehmerin nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der Auftragnehmerin unberührt.
4) Nicht durchführbare Instandsetzungen
a. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie weiter entstandene Kosten und Aufwendungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, sofern die Instandsetzung aus Gründen, die von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten sind, nicht erfolgen kann, insbesondere weil
– der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
– Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
– der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder
– der Vertrag während der Durchführung gekündigt wurde.
b. Der Instandsetzungsgegenstand braucht nur auf besonderen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, es sei denn, die Arbeiten waren nicht erforderlich.
c. Bei nicht durchgeführter Instandsetzung haftet die Auftragnehmerin nicht für Schäden an der Sache, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Instandsetzungsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin beruhen.
5) Kostenvoranschlag bei Instandsetzungen
a. Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bereits bei Vertragsschluss über Instandsetzungsleistungen ein voraussichtlicher Preis genannt, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Kann die Instandsetzung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält die Auftragnehmerin während der Instandsetzung die Ausführung weiterer Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
b. Wird vor der Ausführung der Instandsetzung ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisen gewünscht, so ist dieser vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein solcher Kostenvoranschlag ist jedoch erst dann verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
Xl. Besondere Bestimmungen hinsichtlich Wartungen und Inspektionen
1) Leistungsbeschreibung
a) Wartung
Die Bewahrung des Sollzustandes der Anlagen durch Leistungen entspricht dem Leistungsprogramm der Auftragnehmerin Anhang 2.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Arbeiten entsprechend den im Anhang 1 angegebenen Intervallen durchzuführen.
b) Inspektion
Die Beurteilung des Ist-Zustandes der Anlagen durch Messung, Sicht- und Funktionsprüfungen gem. dem Leistungsprogramm der Auftragnehmerin Anhang 2.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Arbeiten entsprechend den im Anhang 1 angegebenen Intervallen durchzuführen.
Sachverständigengebühren (z. B. TÜV) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
c) Instandsetzung/Störbeseitigung Wiederherstellung des Sollzustandes der Anlagen
Diese Leistungen werden nach separater Beauftragung durch den Auftraggeber von der Auftragnehmerin gegen besondere Bezahlung durchgeführt. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme des Auftrages für diese Leistungen besteht nicht.
d) Materialbeschaffung
Im Zusammenhang mit Wartungsarbeiten werden von der Auftragnehmerin folgende Materialen kostenlos bereitgestellt:
Hilfsstoffe, wie z. B. Schmiermittel und Reinigungsmaterialien in kleineren Mengen Hilfsmaterialien, wie kleinere Dichtungen, Befestigungen und sonstige Kleinmaterialien. Darüber hinausgehende Bereitstellung von Materialien im Zusammenhang mit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erfolgt gegen separate Berechnung, wie z. B.: Schmiermittel in größeren Mengen (z. B. kompletter Ölwechsel an Kältemaschinen), Ersatz- und Verschleißteile und Reinigungsmaterialien in größeren Mengen.
2) Zusätzliche Leistungsvereinbarungen
a) Anzuwendende Norm
Die Ausführung aller in diesem Vertrag beinhalteten Arbeiten erfolgt gem. den gültigen Vorschriften, Richtlinien, Regeln und Normen und den allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Maschinen für Inlandsgeschäfte (VDMA).
b) Personaleinsatz
Das Servicepersonal, welches die Auftragnehmerin zur Ausführung der Vertragsarbeiten zur Verfügung stellt, muss den Anforderungen entsprechen, die zur Ausführung dieser Arbeiten erforderlich sind.
Die Auftragnehmerin behält sich vor, für Teilleistungen Spezialisten oder Subunternehmer einzusetzen. Die Auftragnehmerin stellt ihrem Servicepersonal das erforderliche Handwerkszeug sowie erforderliche Messgeräte zur Verfügung. Die Räume und Anlagen müssen für die Auftragnehmerin oder ihre Beauftragten jederzeit zugänglich sein. Die geltenden Sicherheitsvorschriften sind zu beachten, und die Maßnahmen zur Einhaltung der UVV, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, sind von diesem vor Beginn der Arbeiten zu veranlassen. Der Auftraggeber stellt eine unterbrechungslose Durchführung der Wartungsarbeiten sicher. Wenn notwendig, schaltet er den Wartungsgegenstand frei bzw. beauftragt hierzu die Auftragnehmerin. Vom Auftraggeber in diesem Zusammenhang verschuldete Wartezeiten können diesem separat berechnet werden.
c) Leistungszeiten
Wartungs- und Inspektionsarbeiten werden innerhalb der normalen Arbeitszeit der Auftragnehmerin entsprechend den im Anhang 1 genannten Intervallen ausgeführt. Instandsetzungsarbeiten werden spätestens an dem Werktag begonnen, der auf den Tag der Kenntnisnahme von deren Notwendigkeit durch die Auftragnehmerin erfolgt.
d) Verpflichtung Dritter
Gesetzliche oder vertragliche Pflichten und sonstige Obliegenheiten der Lieferanten und Hersteller der im Rahmen dieses Vertrages zu betreuenden Anlagen werden durch diesen Vertrag nicht abgelöst.
XlI. Geheimhaltungsklausel
Der Vertragspartner der etna GmbH ist auch über die Dauer dieses Vertrages hinaus verpflichtet, deren Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten. Dies gilt auch und insbesondere für die in diesem Vertrag sowie in etwaigen Einzelabrufaufträgen vereinbarten Preise und sonstigen Konditionen.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Klausel verpflichtet sich der Vertragspartner der etna zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Höhe der Vertragsstrafe wird von der etna nach billigem Ermessen bestimmt. Die von der etna bestimmte Höhe kann im Streitfall vom zuständigen Amts-/Landgericht überprüft werden.
XIlI. Schlussbestimmungen
1) Datenschutz
Gem. § 26 Bundesdatenschutzgesetz setzt die Auftragnehmerin den Auftraggeber davon in Kenntnis, dass die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Daten des Auftraggebers gespeichert werden können.
2) Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Auftraggeberin für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand (Frankfurt a. M.).
3) Schriftform, Teilnichtigkeit
Weitere Nebenabreden, auch mündlicher Art, bestehen nicht. Etwaige Vertragsänderungen oder -ergänzungen gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusagen, welche durch nicht vertretungsberechtigte Mitarbeiter der Auftragnehmerin vorgenommen werden, sind nur wirksam, wenn sie von der Auftragnehmerin schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Ergänzungen oder Änderungen nach Vertragsschluss.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen so zu ersetzen, dass das gewollte wirtschaftliche Ergebnis in rechtsgültiger Form erreicht wird.
etna GmbH
Geschäftsführung
Volkmar Barthel Michael Thomas Roland Illia
Oktober 2019
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